|
Schleswig-Holsteinisches Eiszeitmuseum e.V. e-mail: info@eiszeitmuseum.de
|
|
des
Vereins „Schleswig-Holsteinisches Eiszeitmuseum e.V. Mit
Berücksichtigung der am
21.01.2002, am 07.05.2006, am 24.9.2006, am 4.11 2007, § 1 Name und
Sitz des Vereins Der Verein trägt
den Namen „Schleswig-Holsteinisches
Eiszeitmuseum e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Lütjenburg und
ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Plön eingetragen. Geschäftsjahr
ist das
Kalenderjahr. § 2 Zweck Der Verein
verfolgt im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung mit der Trägerschaft
des Eiszeitmuseums ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
sowohl
im Sinne der Wissenschaft als auch im Sinne der Volks- und
Umweltbildung. Er
ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Es ist seine Aufgabe, durch den
Betrieb und
die Fortentwicklung des Eiszeitmuseums mit seinen Schau-, Lehr- und
Archivsammlungen von geowissenschaftlichen Objekten die
Eiszeitforschung und
die Geschiebekunde zu fördern. § 3 Tätigkeiten
und Ziele Der Vereinszweck
soll erreicht werden durch a. die Förderung
des Eiszeitmuseums durch Erwerb
oder Übernahme von Sammlungen, Einzelfunden, Literatur, Instrumenten,
Einrichtungsgegenständen und Zubehör b. die
fortwährende Aufsammlung von
geschiebekundlichen Objekten c. den Ausbau
der Schausammlung als
Dauerausstellung, die wichtige Geschiebe, ihre Mineralien und Fossilien
und
Vergleichsstücke aus Skandinavien zeigt und über eiszeitliche Vorgänge
Auskunft
gibt. d. den Aufbau
einer Lehrsammlung, die Wissenschaftlern,
Sammlern, Studenten, Schülern und anderen Interessierten die
Möglichkeit
bietet, die Gesteine und ihre Fossilien kennen zu lernen e. den Aufbau
einer Archivsammlung, in der
Sammlungen verstorbener Sammler aufbewahrt und erhalten werden und die
vor
allem auch wissenschaftlichen Bearbeitern zur Verfügung steht f. die
Durchführung von Lehrveranstaltungen für
Interessierte, Studenten und Fach-wissenschaftler (Praktika, Vorträge,
Exkursionen, Führungen, Sonderausstellungen) g. das
Heranführen von interessierten Personen an
die Geschiebekunde, die Eiszeitforschung und angrenzende Wissenschaften h. die
Vermittlung der Geschiebekunde an Schulen,
Bereitstellung kleiner Lehrsammlungen für den Unterricht i. die
Beschaffung und Einwerbung von finanziellen
Mitteln k.die
Publikation von Informationen und
Forschungsergebnissen in Fachzeitschriften l. die
Zusammenarbeit mit gemeinnützigen
Institutionen und Vereinen sowie Universitäten und anderen
Forschungseinrichtungen im Dienste der Förderung des Eiszeitmuseums und
der
Geschiebekunde m. die Mitarbeit
beim Schutz geologisch wertvoller
Lokalitäten und Objekte mit einem Bezug zur Eiszeit, dazu gehören
Findlinge,
Aufschlüsse, Gräber, Steinsetzungen und ähnliches. n. Die Förderung und
Vernetzung von Kultur und Geowissenschaften § 4
Mitgliedschaft Die Möglichkeit
einer Mitgliedschaft ist auf keine
bestimmte Personengruppe beschränkt. Mitglieder können Einzelpersonen,
Körperschaften, Stiftungen, Institute, Vereine, Verbände und Firmen
werden. Die
Mitgliedschaft wird durch eine einfache, schriftliche
Beitrittserklärung bei
einem Vorstandsmitglied und Zahlung des Mitgliedbeitrages erworben. Die
Höhe
des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod des
Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur
jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, die Kündigung muss dem Vorstand
schriftlich 12 Wochen vor Jahresende vorliegen. Der Ausschluss erfolgt
auf
Beschluss des Vorstandes, wenn zwei Jahre kein Beitrag gezahlt worden
ist oder
wenn wichtige andere Gründe dazu Anlass geben. Dem Betreffenden steht
das
Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die mit
Zweidrittelmehrheit
entscheidet. § 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder
haben das Recht, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzuneh-men. Die Teilnahme an Praktika
und
Exkursionen sind zu einem ermäßigten Betrag möglich. Allen Mitgliedern
stehen
die Bücherei und die Geräte des Vereins kosten-los zur Verfügung. Alle
Mitglieder haben freien Eintritt in das Eiszeitmuseum. Alle Mitglieder
haben die gleichen Rechte. Jedes
Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Alle Mitglieder haben
Sitz und
Stimme in der Mitgliederversamm-lung. Sie haben das Recht, Anträge und
Vorschläge an den Vorstand zu richten. Von jedem
Mitglied wird erwartet, dass es den
Verein in seinem Bestreben um die Förderung des Eiszeitmuseums
unterstützt und
Aufgaben innerhalb des Vereins ehrenamtlich übernimmt. Für alle
Mitglieder besteht Beitragspflicht. Der
Beitrag ist in den ersten drei Kalendermonaten zu entrichten. § 6 Der Vorstand Dem Vorstand des
Vereins obliegen die Vertretung
des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand
besteht aus ·
dem
Vorsitzenden, ·
seinem
Stellvertreter, ·
dem
Kassenwart, ·
dem
Schriftführer. ·
und
einem Beisitzer Der Vorstand hat
insbesondere folgende Aufgaben: ·
Betriebliche
und wissenschaftliche Leitung des Eiszeitmuseums ·
Öffentlichkeitsarbeit ·
Verwaltung
des Vereinsvermögens, Anfertigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes
und
Aufstellung des Haushaltsplanes ·
Aufnahme
neuer Mitglieder (ordentliche und außerordentliche) ·
Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der
Tagesordung ·
Ausführen
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ·
Einrichtung
fachlicher Beiräte ·
Herausgabe
eines Mitgliederrundbriefes 2 x jährlich, in dem über den Finanzstatus,
sowie
wichtige Vorkommnisse und Entwicklungen des Vereins berichtet wird,
inklusive
einer Programmvorschau für das kommende Halbjahr Der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter leiten die
Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende
und sein Vertreter sind
alleinvertretungsberechtigt. Im übrigen vertreten den Verein zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam. Zum Ausweis der Vorstandsmitglieder
gegenüber
dem Gericht dient die in der Mitgliederversammlung erstellte
Niederschrift über
die Wahl. Die Mitglieder
des Vorstandes werden auf vier Jahre
gewählt. Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Ab-berufung eines Vorstandsmitgliedes
durch die
Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach
Ablauf
der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei
vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit
vom
Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Die Beschlussfähigkeit des
Vorstandes
muss gewahrt bleiben. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit
einfacher
Mehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter,
anwesend sind. Vereinsämter
werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe
einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. §
7 Die
Mitgliederversammlung Oberstes Organ
des Vereins ist die
Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für ·
die
Entgegennahme des Jahresberichtes ·
die
Prüfung des Kassenberichtes durch Bestellung zweier Rechnungsprüfer ·
die
Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand zu erstellen ist ·
Vorstandswahlen ·
die
Beschlussfassung von Anträgen von Mitgliedern ·
die
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages ·
Satzungsänderungen. Die
Mitgliederversammlung findet jährlich
spätestens im 2. Quartal statt. Ort und Zeit werden den Mitgliedern
spätestens
2 Wochen vorher schriftlich zusammen mit der Tagesordnung mitgeteilt. Wahlen und
Abstimmungen in der
Mitgliederversammlung sind offen und per Hand-zeichen durchzuführen,
auf Antrag
geheim. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Es entscheidet
die
einfache Mehrheit. Die Beschlüsse und Protokolle sind von dem
Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und dem Schriftführer gemeinsam zu unterzeichnen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann
jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie kann außerdem einberufen
werden,
wenn mindestens 10% der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag
stellen. § 8 Verwendung
der finanziellen Mittel Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für
satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Bankvollmacht
haben alle Vorstandsmitglieder.
Kassengeschäfte bis 1000,- €uro können von einem einzelnen
Vorstandsmitglied
durchgeführt werden, über diesen Betrag hinausgehend müssen zwei
Vorstandsmitglieder zeichnen. Mitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem
Verein oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Bareinlagen oder
den Wert
gegebener Sacheinlagen zurück. Die jährliche
Prüfung der Kasse erfolgt durch zwei
Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. § 9 Auflösung
des Vereins Der Verein kann
nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung muss
als
Tagesordnungspunkt ausdrücklich und rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Der
Verein ist aufgelöst, wenn drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen dies
befürworten. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes beschließt die auflösende Mitgliederversammlung im
Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt, an welche namentlich
bezeichnete
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an welche andere
steuerbegünstigte
Körperschaft, welche es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden
hat, das Vereinsvermögen fällt. Vorausverfügungen in Bezug auf den
Verbleib der
wissenschaftlichen Sammlungen sind von der Mitgliederversammlung zu
berücksichtigen. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Vereins
besteht kein
Anspruch der Mitglieder am Vereinsvermögen. Leihgaben sind unverzüglich
an den
Leihgeber zurückzugeben. § 10
Satzungsänderung Die Satzung kann
nur durch Beschlus einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung geändert werden. In der
Einladung
ist die geplante Satzungsänderung inhaltlich darzustellen. § 11
Inkrafttreten der Satzung Der „Förderverein
Schleswig-Holsteinisches
Eiszeitmuseum" wurde am 15.10.1994 in Sielbeck gegründet. Ab dem
01.04.2000 ist er umbenannt in "Schleswig-Holsteinisches Eiszeitmuseum
e.V.". Die geänderte
Satzung wird vom Zeitpunkt der
Zustimmung durch die Mitgliederversammlung an gültig. Sie wird
rechtswirksam
durch Eintragung bei dem zuständigen Amtsgericht.
Gisela Lentz,
1.Vorsitzende
Tobias Bahruth, Protokollführer |
|
|